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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 89/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 86 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 86a
StGB § 86a Abs. 1
StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 86a Abs. 2
StGB § 86a Abs. 2 Satz 1
StGB § 86a Abs. 2 Satz 2
Die Verbindung mehrerer - jeweils strafrechtlich relevanter - Kennzeichen (hier: Runen) zu einem neuen einheitlichen (Phantasie-)Zeichen (hier: früheres Thor-Steinar-Logo) erfüllt den Straftatbestand des § 86a StGB nicht, wenn keines der verbotenen Kennzeichen besonders hervorsticht oder dominiert, sondern sie ihre Eigenständigkeit im Gesamtbild verlieren.
Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes URTEIL

Aktenzeichen: 3 Ss 89/06

In der Strafsache gegen

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 12. Februar 2008 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht L... als Vorsitzender

Richter am Oberlandesgericht G..... und Richterin am Oberlandesgericht K...... als Beisitzer

Staatsanwältin S..... als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Rechtsanwalt G...... als Verteidiger des Angeklagten

Justizobersekretärin B..... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig legt dem Angeklagten zur Last, sich am 12. März 2005 des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte habe sich gegen 18.29 Uhr auf dem Querbahnsteig des Leipziger Hauptbahnhofes befunden. Dabei sei er mit einem beigefarbenen Kapuzenshirt bekleidet gewesen, bei dem auf der Brustseite, auf der Rückseite, auf dem linken Ärmel und an der linken Seite das Logo der Marke der Firma "Thor Steinar" aufgenäht gewesen sei. Dieses Markenlogo setze sich, so die Staatsanwaltschaft, aus einer "Wolfsangel" und einer "Tyr-Rune" zusammen. Auch sei die "Doppelsigrune" in dem Logo enthalten. Da es sich sowohl bei der "Tyr-Rune", der "Wolfsangel" als auch der "Doppelsigrune" um Kennzeichen verbotener Organisationen handele, sei der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB erfüllt.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil es den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht als erfüllt ansieht.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt.

1. Das betreffende Logo der Marke "Thor Steinar" beinhaltet Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen im Sinn des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

a) Zur Ergänzung der tatrichterlichen Darstellung und zu deren näherer Überprüfung hat der Senat eine Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten getragenen Sweatshirts durchgeführt. Eine Ablichtung ist zur Veranschaulichung eingefügt:

Es handelt sich um ein beigefarbenes Kapuzen- sweatshirt mit Reißverschluss. Bei diesem sind in Höhe der linken Brust, am linken Ärmel, an der linken Nahtseite unten sowie am Rücken jeweils das Logo der Firma "Thor Steinar" aufgenäht. Dabei ist das Logo auf dem Rücken wie folgt gestaltet: Ein rotes Wappenschild wird von einem weißen Rand umgeben. In dem Wappenschild befindet sich ein vertikal nach oben zeigender Pfeil, an dessen Fuß sich zwei kleine weiße Punkte befinden. Den Pfeil durchzieht in der Mitte ein waagerecht liegendes "Z", wobei das "Z" so gestaltet ist, dass die beiden Längsbalken des "Z" nicht über das Dach des Pfeils hinausragen. "Pfeil", "Z" und "Punkte" sind wie die Umrahmung in weiß gehalten. Über dem Wappenschild befindet sich in Frakturschrift der Begriff "Ultima Thule", links des Wappenschildes lautet die ebenfalls in Frakturschrift gefertigte Aufschrift "Div. Thor", rechts des Wappenschildes befindet sich das Wort "STEINAR". Ein solches Wappen befindet sich auch in Höhe der linken Brust, allerdings ohne Beschriftung.

b) Der von § 86 a Abs. 1 StGB verwendete Begriff des Kennzeichens ist in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB durch die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformteilen, Parolen und Grußformeln erläutert. Erfasst werden nur optische und akustische Symbole der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten verfassungswidrigen Organisationen. Wesentlich ist dabei die Vermittlung eines gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelten Sinns, der allerdings über dessen unmittelbaren Informationsgehalt hinausgeht (vgl. Stegbauer, JR 2002, 182). Hinzu kommen muss jeweils ein Organisationsbezug. Von § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden folglich nur Symbole von verfassungswidrigen Organisationen erfasst, also sämtliche von der betreffenden Organisation selbst verwendeten und ihr zuzurechnenden Identifizierungszeichen. Von der Organisation nicht verwendete ungebräuchliche Darstellungen scheiden somit aus. Ohne Belang ist dabei aber, ob das Kennzeichen der Allgemeinheit bekannt ist (vgl. BGH NStZ 2003, 31; MüKo-Steinmetz, StGB § 86 a Rdnr. 6; LK-Laufhütte/Kuschel StGB 12. Aufl. § 86 a Rdnr. 9).

c) Gemessen an dieser Definition handelt es sich bei den im Wappenfeld befindlichen Zeichen um die Tyr-Rune ("Pfeil") und die Gibor-Rune oder Eib-Rune ("Z"), welche auch als "Wolfsangel" bezeichnet wird. Durch das Schriftbild, die Aufmachung der Kleidung sowie aus dem Namen der Firma wird Bezug auf das Dritte Reich genommen. Der Firmenname ist an Felix Martin Julius Steiner (geboren am 23. Mai 1896 in Ebenrode/Ostpreußen, verstorben am 12. Mai 1966 in München) angelehnt; dieser war SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS.

Durch die Abkürzung "Div." wird der militärische Bezug, nämlich zum militärischen Großverband "Division", noch unterstrichen. Die Verbindung zum Nationalsozialismus wird auch durch die Verwendung der Frakturschrift deutlich. Die Marke "Thor Steinar" wird vorwiegend von Anhängern der rechten Szene getragen.

d) Allerdings wird die isolierte Verwendung dieser Runen vom Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst (für die entsprechende Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 Vereinsgesetz vgl. BGH NStZ 1999, 87). Denn Runen wurden bereits während der europäischen Eiszeit von nordischen Völkern genutzt. Ihre Verwendung wurde allerdings unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verklärt und in den Dienst der Ideologie einer Verherrlichung der sogenannten "nordischen Rasse" gestellt. Dieser Umstand genügt jedoch nicht, um die Verwendung der Runen unter dem Gesichtspunkt von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sanktionieren zu können (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2006, 69). Vielmehr setzt eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, dass die Runen-Zeichen durch ihre Verwendung in der NS-Zeit derart von ihrer ursprünglichen Bedeutung gelöst wurden, dass ihre Zuordnung zur NSDAP oder deren Unterorganisationen eindeutig ist (Organisationsbezug - vgl. MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10). Dies ist der Fall. Sowohl die "Tyr-Rune" als auch die "Wolfsangel" waren Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation:

Die "Tyr-Rune" wurde von der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "30. Januar" als Kennzeichen verwendet. Das Divisionsabzeichen zeigte eine einzelne dunkle, weiß umrandete Tyr-Rune auf wappenförmigem, ebenfalls schwarzem Hintergrund. Die Tyr-Rune wurde zudem nach 1933 als Ärmelabzeichen von Absolventen der SA (Sturmabteilung) - Reichsführerschulen - geführt und als Rangabzeichen auf den Kragenspiegeln der Sturmführer im Stab dieser Einrichtungen getragen.

Die "Wolfsangel" wurde von der 34. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "Landstorm Nederland" genutzt. Dabei wurde sie sowohl in ihrer ursprünglichen Gestaltung als auch zusätzlich mit (vertikalem) Mittelbalken verwendet. Die Rune war - schwarz gefärbt und weiß umrandet - auf ebenfalls schwarzem Wappenschild abgebildet. Die 2. SS-Panzerdivision "Das Reich" führte die schwarz gefasste, weiß umrandete, mit einem zusätzlichen Mittelbalken versehene Rune in einem schwarzen, ebenfalls umrandeten Schild; der die Endspitzen verbindende Querbalken war zudem im 45-Grad-Winkel verschoben. Ferner war die Wolfsangel Kennzeichen der "Adjutanten" des "Deutschen Jungvolks" (Jugendorganisation der Hitlerjugend für Jungen zwischen und 10 und 18 Jahren) und Erkennungszeichen der Hitlerjugend.

Die SS ist eine ehemalige nationalsozialistische Organisation im Sinne von §§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 3223). Die Waffen-SS war die kämpfende Teilorganisation der paramilitärischen SS. Die SS-Freiwilligen-Grenadier-Divisionen waren Unterorganisationen der SS und fallen damit auch unter § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Denn die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen sind durch das Verfassungsgesetz vom 08. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP verboten und aufgelöst worden (Kontrollratsgesetz Nr. 2). Auch auf die Hitlerjugend, die Jugend- und Nachwuchsorganisation der NSDAP, erstreckte sich das oben genannte Verbot.

e) Es handelt sich damit sowohl bei der "Tyr-Rune" als auch bei der "Wolfsangel" um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings unterscheiden sich die Originalkennzeichen in Farbgebung und Gestaltung von den hier verwendeten Runen. So war das Wappen schwarz und die Rune selbst war innen schwarz und außen weiß umrandet; hier dagegen sind die Runen weiß und das Wappenschild rot.

Vorliegend ist jedoch die Abweichung in Anbetracht der Prägnanz der Zeichen - die Zeichen prägen das Erscheinungsbild und lassen die Farbgebung in den Hintergrund treten - so unerheblich, dass jeweils von Originalkennzeichen auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2005, 3223 zu "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"). Denn es muss keine Übereinstimmung bis in die letzte Einzelheit bestehen (vgl. BGH bei Schmidt MDR 1986, 177; BVerfG NJW 06, 3050); letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da es sich jedenfalls um ein Zeichen handelt, welches dem Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist (§ 86 a Abs. 2 StGB) und damit dem Originalkennzeichen gleichzusetzen wäre.

2. Allerdings entspricht das vorliegende Logo der Marke "Thor Steinar" (Verbindung der "Tyr-Rune" mit der "Wolfsangel" nebst Punkten) in seiner konkreten Gestaltung keinem Originalkennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Insoweit entfällt für das Gesamtobjekt eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

3. Eine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings dann in Betracht, wenn trotz der Verbindung mehrerer verbotener Kennzeichen zu einem Kennzeichen jedenfalls ein Kennzeichen optisch heraussticht und als solches eindeutig zu erkennen ist.

a) Diese Auslegung ist vom Wortlaut der genannten Vorschrift gedeckt, weil das einzelne Kennzeichen von einer verfassungswidrigen Organisation genutzt wurde.

b) Sie ist auch mit dem Schutzzweck der Norm vereinbar. § 86 a StGB bezweckt neben dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung auch den des politischen Friedens in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Erreichung dieser Ziele soll bereits der Anschein einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden. Darüber hinaus soll § 86 a StGB auch verhindern, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, ungeachtet der damit verbundenen Absichten, wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, nicht erreicht wird. Denn sie könnten sonst wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden (vgl. BGHSt 47, 354; LK-Laufhütte/Kuschel § 86 a Rdnr. 1 m.w.N.).

Die Auslegung ist auch vom weiteren Schutzzweck des § 86 a StGB gedeckt. Die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung soll unterbunden werden. Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von den "anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113).

c) Ob solche zusammengesetzten Kennzeichen allerdings beim Betrachten optisch in ihre ursprünglichen Kennzeichen aufgelöst werden können, ist eine Frage des Einzelfalls und des bei der erforderlichen Prüfung anzuwendenden Maßstabes.

Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass das Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat (vgl. BGHSt 47, 354; MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10 m.w.N.). Denn der Bekanntheitsgrad kann in der mediengeprägten Gesellschaft einem schnellen Wechsel unterliegen. Derartige "Momentaufnahmen" sollen durch die Rechtsfigur des abstrakten Gefährdungsdelikts gerade überflüssig gemacht werden (MüKo-Steinmetz a.a.O. § 86 a Rdnr. 10). Zudem begründet die Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbolgehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation (vgl. BGHSt 47, 354 zu "zum Verwechseln ähnlich"). Es kommt also nicht darauf an, dass jeder Betrachter die Kennzeichen optisch aus dem Gesamtgefüge herauslösen kann; vielmehr ist entscheidend, ob demjenigen, der die einzelnen Kennzeichen kennt, diese als einzelne ins Auge stechen.

Jedoch dominiert vorliegend keines dieser Originalkennzeichen ein Abzeichen bzw. die Wappen derart, dass es einem unbefangenen Betrachter, der die Originalkennzeichen kennt, ins Auge sticht und den Rest in den Hintergrund drängt (vgl. Brandenburgisches OLG OLG-NL 2006, 69; OLG Braunschweig, Urteil vom 11. Juli 2006 - Ss 21/06; Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 Ss 53/06).

4. Auch ist für das Logo der Marke "Thor Steinar" keine Strafbarkeit nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB gegeben. Bei dem Firmenlogo in seiner Gesamtheit handelt es sich nicht um ein Zeichen, das einem Kennzeichen einer verbotenen Organisation zum Verwechseln ähnlich sieht; denn ein solches Kennzeichen, dem dieses ähnlich sehen könnte, hat es nicht gegeben. Allein der Umstand, dass das tatsächlich gebrauchte Kennzeichen den Anschein erweckt, es sei ein Kennzeichen einer verbotenen Organisation, genügt für § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht. Denn § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB setzt voraus, dass eine Ähnlichkeit mit den von der Organisation tatsächlich verwendeten Kennzeichen bestehen muss (vgl. BGH NJW 2005, 3223).

Diese nach dem Wortlaut und Systematik zwingende Auslegung hat die Konsequenz, dass die Verwendung von nationalsozialistisch aussehenden Kennzeichen, die den Anschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln und vermitteln sollen, die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder von einem Originalkennzeichen so stark abweichend sind, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, straffrei bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 3223; so für das Markenlogo "Thor Steinar" Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Braunschweig, Urteil vom 11. Juli 2006 - Ss 21/06; Kammergericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 Ss 53/06).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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